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Als Coach selbstständig machen - Vertrags- und Steuerrecht

Aktualisiert: 21. Apr.

Du spielst mit dem Gedanken, dich als Coach selbstständig zu machen? Ob im Bereich Lifestyle Coaching, Business Coaching, Gesundheitscoaching oder einem anderen Spezialgebiet – der Schritt in die Selbstständigkeit ist aufregend. Doch es gibt nicht nur inhaltliche Herausforderungen, sondern auch rechtliche und steuerliche Aspekte, die es zu beachten gilt. In diesem Beitrag zeigen wir dir, wie du mit gut vorbereiteten Verträgen und dem richtigen Steuerwissen erfolgreich durchstarten kannst.


Als Coach selbstständig machen Vertragsvorlagen und Steuerrecht

Coaching-Vertrag erstellen


Als selbstständiger Online Coach bist du nicht nur für die inhaltliche Gestaltung deiner Coachings verantwortlich, sondern auch für die rechtliche Absicherung deiner Tätigkeit. Klare Verträge zwischen dir und deinen Klienten schützen beide Seiten und legen die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Hier sind die Verträge, die du in Betracht ziehen solltest:


  1. Angebotsschreiben

  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

  3. Datenschutzerklärung

  4. Widerrufsbelehrung

  5. Abschlagsrechnung / Anzahlungsrechnung

  6. Endabrechnung / Rechnung


Dein Angebotsschreiben und deine AGBs bilden gemeinsam den umgangssprachlich bezeichneten Coaching-Vertrag.




So kannst du als digitaler Coach deine Verträge online mit deinen Kunden schließen

 

  1. Schicke deinem potenziellen Kunden dein Angebotsschreiben per E-Mail- (oder WhatsApp) -Nachricht als PDF-Datei. Darin solltest du deine angebotene Leistung so detailliert wie möglich beschreiben und festhalten, ob ein Stundenhonorar oder ein Pauschalhonorar vereinbart werden soll. Im Anhang dieser Nachricht sollten deine AGBs, deine Datenschutzerklärung sowie deine Widerrufsbelehrung als PDF-Dateien enthalten sein. Außerdem könntest du folgende Formulierung verwenden: „Im Anhang dieser Nachricht finden Sie mein Angebot, meine AGBs, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung. Sind Sie damit einverstanden (insofern Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht), dass ich mit der Ausführung des Vertrags beginne, ehe die Widerrufsfrist von 14-Tagen abgelaufen ist, und bestätigen Ihre Kenntnis davon, dass Sie durch diese Einwilligung Ihr Widerrufsrecht verlieren? Sie können den Vertrag durch eine Antwort auf diese E-Mail-Nachricht binnen 14 Tagen annehmen.“

  2. Nimmt der Kunde das Angebot an und verzichtet auf sein Widerrufsrecht (insofern er eines hatte), dann kannst du ihm die Abschlagsrechnung schicken. In deinem Angebot und deinen AGBs kannst du die Höhe einer Anzahlung, die Möglichkeit der Rückerstattung und die Höhe des Honorars regeln.

  3. Zahlt der Kunde die Anzahlung, kannst du mit dem digitalen Coaching beginnen. Du kannst in deinen AGBs z.B. eine monatliche Abrechnung vereinbaren.

  4. Am Ende des Abrechnungszeitraums sendest du deinem Kunden die Endabrechnung, auf der du den Anzahlungsbetrag erkennbar abziehst.


Coaching-Vertragsvorlagen selbst erstellen


All diese Verträge und Rechtstexte für Coachs habe ich als praktische Vorlagen zum Selbstausfüllen für dich vorbereitet und biete sie dir in einem kostengünstigen Paket an. Damit kannst du dich ausgiebig auf dein Kerngeschäft konzentrieren und die Qualität wahren. In einer halben Stunde solltest du deine AGBs, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung, Angebots- und Rechnungsschreiben für dein Coaching-Programm vorbereitet haben.




Welche Steuern müssen Online-Coachs zahlen?


Wahrscheinlich wird dein Online-Coaching entweder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen.

Liegt eine selbstständige Tätigkeit vor sind Einkommenssteuern, aber keine Gewerbesteuern, auf die Einnahmen zu entrichten. Außerdem solltest du mit einer Umsatzsteuerpflicht rechnen. Für manche Online-Coachs könnte § 4 Nr. 21 UStG relevant werden, wonach "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer" entspringenden Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind. Alternativ gibt es auch für Coachs die Möglichkeit der Kleinunternehmerregelung.

Stammen deine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, werden im Ergebnis auch Gewerbesteuern fällig, die wiederum auf die Einkommenssteuern angerechnet werden.


Das Einfallstor, um als Online-Coach eine selbstständige Tätigkeit im einkommenssteuerrechtlichen Sinn auszuführen, ist der Tatbestand der "unterrichtenden Tätigkeit". Unter einer "unterrichtenden Tätigkeit" versteht man jede Form der persönlichen Lehre, die darauf abzielt, spezifische Fähigkeiten oder Kenntnisse zu vermitteln. Dabei sollte die Lehre in einer strukturierten und institutionalisierten Form stattfinden und sich nach einem allgemein anerkannten Lehrplan für das jeweilige Fachgebiet richten (1). Für eine "unterrichtende Tätigkeit" ist im Allgemeinen keine formale akademische Ausbildung oder ein offizieller Qualifikationsnachweis erforderlich. Wichtig ist, dass die Lehrkraft über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem Lehrbereich verfügt und diese effektiv an die Schüler vermitteln kann (2). Allerdings legt das öffentliche Berufsrecht in bestimmten Fällen fest, dass ein spezifischer Qualifikationsnachweis oder eine behördliche Genehmigung erforderlich ist. Fehlt dieser Nachweis oder die Zulassung, wird in der Regel davon ausgegangen, dass keine "unterrichtende Tätigkeit" vorliegt. So wurde bereits im Fall von Unternehmensberatern ohne BWL-Abschluss entschieden.


Möchtest du noch mehr zu dem Thema erfahren, schreib es gerne ein Kommentar, ich versuche den Beitrag dann entsprechend zu ergänzen.


Hinweis des Verfassers


Bitte beachte, dass ich mir bei diesem Beitrag viel Mühe gebe und im Vorfeld gewissenhaft recherchiere, weshalb ich mich über dein positives Feedback sehr freuen würde. Dennoch kann auch ich Irrtümern unterliegen. Du solltest dir in jedem Fall eine eigene Meinung zu dem Thema bilden, auch unter zur Hilfenahme fachkundiger Personen.


Beste Grüße

Rechtsanwalt

Benedikt Tillmann





Quellen:

(1) - BFH IV R 35/95 v. 18.4.96, BStBl II 96, 573.

(2) - BFH IV R 130/79 vom 1. April 1982, BStBl II 82, 589.

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